Di. Mrz 19th, 2024

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Geschichte

Die Kronzeugenregelung wurde 1989 (befristet) eingeführt. Die größten Protagonisten fand die Kronzeugenregelung in der CDU/CSU. Die Regierung von SPD und Bündnis-90/Die-Grünen ließ 1999 die Kronzeugenregelung auslaufen. Nach den New-Yorker Terroranschlägen vom September 2001 schlug die Bundesjustizministerin H. Däubler-Gmelin 2002 vor, die Kronzeugenregelung wieder einzuführen. Bündnis-90-Die-Grünen verhinderten die Wiedereinführung.
Seit September 2009 (CDU/CSU/FDP-Koalition) gibt es wieder eine Kronzeugenregelung.

 

Bisherige Kritik

Kritisiert wird z. B. von der Roten Hilfe, daß

  • ein unwürdiger Handel mit der Gerechtigkeit stattfindet, der
  • gegen das Gleichheitsprinzip und
  • gegen den Grundsatz der schuldangemessenen Strafe verstößt

.

Erläuterung

  • Indem man Straftaten im Handel gegen Kooperation geringer bestraft, wird Strafe veräußert. Demzufolge ist das Strafrecht im Rahmen der Kronzeugenregelung veräußerbar. Wird Strafe ein Handelsgut, bekommt sie einen kalkulierbaren Wert. Der Intention des Strafrechts zufolge, soll der Wert der Straffe jedoch in der Besserung der Täter und der Verhütung (durch und und Abschreckung) liegen. Handel im Strafrecht ist Bestandteil des us-amerikanischen Rechts.
  • Jemand, der niemanden verraten kann, hat keine Möglichkeit, von der Kronzeugenregelung Gebrauch zu machen. Man profitiert nur von ihr, wenn die Ermittler davon einen ermittlungstechnischen oder strategischen Vorteil erlangen.

Wenn also ein Straftäter in Gemeinschaft – was normalerweise erschwerend wirkt – eine Straftat begeht, kann er seine Strafe mithilfe der Kronzeugenregelung verringern.

  • Wenn gegen das Gebot der schuldangemessenen Strafe verstoßen wird, wird die Schwere der Tat bei der Strafe nicht adäquat berücksichtigt. Dies wirkt sich ebenfalls schlecht auf die Besserungsprognose aus. Straferlaß ohne Grund wirkt wie ein Lottogewinn. Erzieherische Ergebnisse sind aber nur bei konsequenter und selbstkonsistenter Staffelung des Strafmaßes entsprechend der Schwere der Tat.

Es ist klar, daß dadurch Ungerechtigkeit entsteht, daß eine Strafe aufgrund unsachlicher Gründe verringert wird. Verrat wird hier als “Besserung” betrachtet und sofort angerechnet. Dabei wird außer acht gelassen, daß der Straftäter durch Strafandrohung zu diesem Handel gepreßt wurde – also mitnichten gebessert im Sinne der Gesetzes ist.
 

Erzieherisches

Der Straftäter wird in der Praxis also nicht einmal zu Petze erzogen, denn er sieht die Regelung als das, was sie ist – als einen Handel – und somit nur als ein taktisches Opfer.
Das Strafrecht selbst sieht Straferlaß oder Minderung vor, wenn ein Täter aus Reue zur Polizei geht, ein potentieller Täter die Straftat verhindert, oder die Täter von sich aus anzeigt. Das bisherige Strafrecht sieht aber nicht vor, daß der Täter gebessert ist, weil die Ermittler Schwierigkeiten mit der Beweisführung haben.

 

Weitere Kritik

Was ist noch falsch an der Kronzeugenregelung?

  • In »Was ist falsch an Folter?« wurde eine Argumentationsstruktur präsentiert, die sich auch hier anwenden läßt. Die Kronzeugenregelung hat den Nachteil, daß man mit Ihr falsche Resultate erhalten kann. – Nämlich genau die, die die Ermittler sich wünschen.
  • ein weiteres Detail regelt, daß die Straftat, die teilweise erlassen werden kann, auch eine ganz andere sein kann, als die ermittelte Tat und auch noch nicht einmal im Zusammenhang mit dieser stehen muß.

Die Kronzeugenregelung erlaubt also Willkür.
 

Falsche Kronzeugen möglich

  • Daraus folgt, daß man mit dieser Regelung beliebige andere Straftäter durch Erpressung zu Belastungszeugen machen kann.

daraus folgt: Die Kronzeugenregelung taugt als Kampfinstrument.

  • Es ist daher zunächst möglich, die Kronzeugenregelung zum Abschluß von schwierigen Ermittlungen oder gar Verfahren zu nutzen. Die Karriere von Ermittlern und Staatsanwälten ist abhängig von einer gewissen Erfolgsquote, was ebenfalls großen Anlaß zur Kritik gibt und einen extra Artikel wert wäre.
  • Des weiteren ist es aber auch möglich, die Kronzeugenregelung systematisch gegen als feindlich deklarierte Gruppen einzusetzen. Man kann z. B. virtuelle Straftaten planen
  • Mitglieder aus diesen “Feindgruppen” zu dieser Straftat überreden
  • ihnen Material für die Straftaten zur Verfügung stellen (z. B. falsche oder echte Bomben)
  • und sie dann überführen.

Dabei kann der Kronzeuge derjenige sein, der die Angeklagten zur Straftat überredet hat oder den Sprengstoff besorgt hat.1

Indizien hierfür sind, wenn die Identität oder Vorgeschichte eines Kronzeugen falsch ist, oder er hinterher eine neue Identität bekommt.

Die Kronzeugenregelung ist daher ein klassischer Bestandteil eines Feindstrafrechts.

Dies‘ wird auch durch die Äußerungen derer gestützt, die die Wiedereinführung forderten. So bezeichnete die Gewerkschaft der Polizei (GdP) die Kronzeugenregelung als „unerläßlich angesichts der Bedrohungslage“. Abgesehen davon, daß keine “Bedrohungslage” existiert, lernen wir, daß Rechtsprinzipien in einer Art Notwehrreflex schnell und gern geopfert werden, wenn sich nur irgendwie ein Feind an den Haaren herbeiziehen läßt.
Ein Feindstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht, das auf „Feinde“ zugeschnitten ist. Es erlaubt Willkür. Ein Feindstrafrecht ist ein plumperes Unterdrückungsinstrument. In das Feindstrafrecht geht der Logik der Konfrontation (bei der Unterdrückung) nach der Gedanke des Verrats ein. Dieser Gedanke ist ein rechtsgerichteter Gedanke – ein Gedanke bei dem Unterwerfung belohnt wird und Legitimität aus der bewaffneten Autorität folgt.

 

Folgerungen

Man kann aus dem gesagten folgern, daß

  • diejenigen, die sie eingeführt haben, entweder unscharf gedacht haben2, oder sie in vollem Bewußtsein der Unzulänglichkeiten als Kampfinstrument eingeführt haben,
  • daß wenn letzteres intendiert war, weitere Feindstrafparagraphen im Strafrecht zu finden sein müssen,

und davon ausgehen, daß

  • diejenigen, die diese Regelung eingeführt haben, auf auf diesem und auf anderen Rechtsgebieten seltsame Einstellungen haben, wie z. B. zu Themen wie der Folter, der Todesstrafe, dem „Finalen Rettungsschuß”, der Sicherheitsverwahrung, dem Demonstrations- und Versammlungsrecht, der Vorratsdatenspeicherung, der Belegbarkeit von Wahlergebnissen, …

[Evariste]
 

1 Bisher gibt es praktisch keine Fälle mit Sprengstoff in der BRD. Es gab jedoch einen, bei dem vermutet wird, daß der V-Mann den Sprengstoff besorgt hat. Auch bei einigen neueren einschlägigen “Dilettanten-Terror”-Storys kann man vermuten, daß Idee und Herkunft der Materialien nicht auf die angeklagten Täter zurückzuführen ist. Terror ist derzeit so erwünscht, daß man Täter generieren muß. → dkp-mv.de : »Wer braucht jetzt Terror?«
2 Da die Befürworter Argumente von unterschiedlichen Ebenen (wie Wahrheit – Ermittlungsebene und die dem Strafrechtzugrunde liegenden Rechtsgrundsätze selbst) mit einander verquicken und zu verrechnen suchen. Wobei die Gleichung falsch aufgestellt ist, da die Schwächung eines Rechtsprinzip nicht wirklich Wahrheit generiert.

Von Evariste

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